Dr. Andreas Leupold LL. M. (UT)
Leupold Legal
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Dr. Andreas Leupold LL. M. (UT)
Rechtsanwalt | Wirtschaftsmediator
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Digitale Nutzung vergriffener Werke wird erleichtert

24. April 2014

Die Verordnung über das Register vergriffener Werke tritt heute in Kraft. Das Register wird beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt. Die Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen vergriffene Printwerke, die vor 1966 veröffentlicht wurden, in das Register eingetragen werden können.

Die Verordnung schafft die technisch-organisatorischen Voraussetzungen dafür, dass öffentlich zugängliche und gemeinnützige Institutionen wie Bibliotheken und Archive nicht mehr lieferbare Printwerke digitalisieren und online zugänglich machen können. Grundlage der Verordnung ist das Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes; der insoweit maßgebliche Artikel 2 des Gesetzes ist zum 1. April 2014 in Kraft getreten. „Wir leisten auf diese Weise einen Beitrag dazu, dass viele Menschen Zugang zu unserem kulturellen Erbe erhalten, zu dem auch vergriffene Werke gehören“, so der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas.

Hintergrund
Die Nutzung von vergriffenen Werken im Rahmen von Massendigitalisierungsvorhaben war bislang nur eingeschränkt möglich. Denn nicht alle Urheber oder Rechtsinhaber von vergriffenen Werken haben den Verwertungsgesellschaften die Rechte eingeräumt, die für eine Digitalisierung und für eine Nutzung dieser Werke im Internet erforderlich sind. Hier setzt die Regelung des Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke durch eine Ergänzung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) an. Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz regelt die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften. Nach dem neuen § 13d UrhWG wird unter bestimmten Voraussetzungen künftig vermutet, dass Verwertungsgesellschaften auch bei vergriffenen Werken zur Vergabe der für Digitalisierungsvorhaben notwendigen Rechte berechtigt sind. Die Rechte der Urheber werden dadurch gewahrt, dass diese Vermutung erst gilt und damit die Lizenzierung erst dann zulässig ist, wenn Urheber oder der Rechtsinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntmachung der Eintragung des Werkes in das nach § 13e UrhWG neu geschaffene Register vergriffener Werke gegenüber dem Register der beabsichtigten Wahrnehmung seiner Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprochen hat.

Quelle: Kurzmitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 24.04.2014, abrufbar unter http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/20140414_Vergriffene_Werke.html

 

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