Dr. Andreas Leupold LL. M. (UT)
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Dr. Andreas Leupold LL. M. (UT)
Rechtsanwalt | Wirtschaftsmediator
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VGH Baden-Württemberg: Gleichbehandlung für Glücksspielanbieter

01. Juli 2013

VGH Baden-Württemberg: Behörden dürfen bei der Untersagung von Glücksspielen nicht unterschiedlich, systemwidrig oder planlos vorgehen.

von Dr. Andreas Leupold, LL.M. (UT), 1. Juli 2013

Der 2. Senat des VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 23.5.2013 im Verfahren 6 S 88/13 (abrufbar unter http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht= bw&Art=en&az=6%20S%2088/13&nr=16973) das vom Regierungspräsidium Karlsruhe ausgesprochene Verbot der Veranstaltung sogenannter „1 Cent-Auktionen“ (vgl. hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Pennyauktion) aufgehoben weil die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlhaft ausgeübt hatte. Das Geschäftsmodell der Klägerin zeichnete sich dadurch aus, dass eine Teilnahme an den von ihr veranstalteten „Auktionen“ nur gegen Erwerb und Einlösung sog. „Gebotspunkte“ möglich war, deren Kosten von der Klägerin nicht erstattet wurden. Zwischen den Parteien des Verfahrens war streitig, ob derartige „Auktionen“ überhaupt als Glücksspiel gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV angesehen werden können. Der VGH und die Vorinstanz bejahten dies, obwohl der Veranstalter einige durchaus erwägenswerte Argumente dagegen vorgebracht hatte und sahen die drei wesentlichen Merkmale eines Glücksspiels, nämlich das Vorliegen eines Spiels, dessen Entgeltlichkeit und Zufallsabhängigkeit, als erfüllt an. Ob der Teilnahme an einer 1-Cent Auktion wirklich, wie der VGH Baden-Württemberg meint, „ein ernstlicher wirtschaftlicher Zweck“ fehlt und letztere deshalb stets als „Spiel“ zu bewerten ist, erscheint jedoch fraglich; auch wenn 1-Cent Auktionen über keinen ernstzunehmenden Preisbildungsmechanismus verfügen, verfolgt der Teilnehmer, der ein Gebot abgibt, damit durchaus greifbare wirtschaftliche Ziele, wie etwa den Kauf eines Kühlschrankes zu einem unter dem marktüblichen Preis liegenden Betrag. Der VGH ließ aber auch das Argument der Klägerin nicht gelten, dass es sich bei den von ihr verlangten und nicht rückzahlbaren Gebühren für die Abgabe eines Gebotes tatsächlich nur um eine Teilnahmegebühr handelte, sondern sah darin ein Entgelt, aus dem die Gewinnchance des Spielers erwächst. Der Ausgang der Auktion hing nach Auffassung des VGH auch vom Zufall ab, denn wie oft ein Teilnehmer überboten wird und wie viele Gebotspunkte er letztendlich einsetzen muss, bis er schließlich den Zuschlag erhält, ob er beim „Zuschlag“ dann noch einen entsprechenden vermögenswerten Vorteil erhält oder ob er so viele Gebotspunkte hat einsetzen müssen, dass sein Einsatz den (Markt)Wert des zu ersteigernden Produkts übersteigt, war von den Teilnehmern nicht zu beeinflussen.

Obwohl die 1-Cent Auktionen der Klägerin nach Auffassung des VGH somit alle Tatbestandsmerkmale eines Glücksspiels im Sinne des § 3 Abs.1 S. 1 GlüSV erfüllten, hat der VGH aber das von der Behörde erlassene Verbot dennoch aufgehoben, da die Behörde keine sachlichen Gründe dafür angegeben hatte, warum sie gegen eine Vielzahl anderer Anbieter solcher Auktionen nicht vorgegangen war. In diesem Fehlen einer einheitlichen Verwaltungspraxis erblickte der VGH zu Recht einen willkürlichen Eingriff in die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit der von solchen Verboten betroffenen Anbieter und somit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Dem ist zuzustimmen und darüber hinaus festzustellen, dass es auch an einem kohärenten Vollzug des Glücksspiel-staatsvertrages fehlt, wenn die Aufsichtsbehörde eines Bundeslandes nur gegen bestimmte private Veranstalter vorgeht, die über keine Erlaubnis für die von ihnen angebotenen Glücksspiele in dem betreffenden Bundesland verfügen. Die Frage, ob es auch an dem ebenso notwendigen bundesweit kohärenten Vollzug des Glücksspielstaatsvertrages fehlt, wenn ein und dasselbe Glücksspielangebot in einem Bundesland verboten wird, im anderen aber nicht, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 24.01.2013 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (BeckRS 2013, 03519 – „Digibet“; vgl. dazu auch meine Urteilsanmerkung in GRUR-Prax 2013, 116). Man wird sie ebenfalls mit einem klaren „Ja“ beantworten müssen, denn ein unterschiedliches Schutzniveau hinsichtlich bestimmter Glücksspielangebote in einem Mitgliedstaat lässt sich nicht mit dessen föderaler Gliederung rechtfertigen.

 

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